Rechtsprechung
   VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,39794
VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17 (https://dejure.org/2020,39794)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2020 - 2 K 164.17 (https://dejure.org/2020,39794)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 2 K 164.17 (https://dejure.org/2020,39794)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,39794) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 13.12.2018 - 7 C 19.17

    Abwägung; Außenwirkung; Bearbeiter; Beratung; Bundesregierung;

    Auszug aus VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17
    Dem Schutz der Beratung unterfällt nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher; ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 7 C 19.17 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.).

    Dies schließt es aus, im Rahmen von § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereichsschutz eine Interessenabwägung vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 19 f.).

    Die Begründungsanforderungen richten sich auch nach der Nähe der Unterlagen zum innersten Bereich der Willensbildung der Bundesregierung (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 23 m.w.N.).

    Ebenso wenig relevant ist die personelle Teilkontinuität (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 24 f.).

    Eine solche bereichsspezifische Vertraulichkeitspflicht ergibt sich hier weder aus § 22 Abs. 3 GOBReg noch aus der Einstufung der Teilnehmerliste als Verschlusssache (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 29 ff.).

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

    Auszug aus VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - juris), der die Kammer folgt, schützt der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/4493 S. 9).

    Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., juris Rn. 14 f.).

    Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., juris Rn. 19 f.).

  • VG Berlin, 07.05.2015 - 2 K 247.12

    Zweck des Schutzes der Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen

    Auszug aus VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17
    Wenn auch der Wortlaut der amtlichen Begründung damit vordergründig nur auf das vorläufige Zurückhalten von Informationen abstellt, rechtfertigt es der bezweckte Schutz der gesamten Verhandlungsposition gleichwohl, ein Zurückhalten von Informationen auf Dauer als geschützt anzusehen (VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2015 - VG 2 K 247.12 - juris Rn. 24).

    Während dort vor allem die offene Meinungsbildung und ein freier Meinungsaustausch im Beratungsvorgang geschützt werden soll (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - juris Rn. 5), bezieht sich der Schutz hier gerade darauf, wie die Bundesrepublik in internationale Verhandlungen hineingeht, also auch auf das Vorbereiten der Verhandlungsstrategie (VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2015, a.a.O., juris Rn. 25).

    Etwas anderes kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es um die Einschätzung möglicher Haltungen von Verhandlungspartnern bei zukünftigen internationalen Verhandlungen ginge (VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2015, a.a.O., juris Rn. 26).

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 19.15

    Abschluss des Verfahrens; Aufklärungsrüge; Funktionsfähigkeit und

    Auszug aus VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17
    Die politische Willensbildung der Regierung als solche, zu der auch der ressortübergreifende und -interne Abstimmungsprozess gehört, ist nicht umfassend einer nachträglichen Kontrolle entzogen ist, vielmehr bedarf es einer Würdigung der jeweiligen Umstände (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - BVerwG 7 C 19.15 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Eine nachträgliche Offenlegung solcher gegebenenfalls kontroverser Erörterungen und Positionierung offenbart dann lediglich einen Ausschnitt aus der Genese eines Gesetzentwurfes, der das Ansehen einer Ministerialverwaltung in einem demokratischen Staat nicht zu beeinträchtigen geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O., juris Rn. 18).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 7 C 34.17

    Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts vor Informationszugang geschützt

    Auszug aus VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17
    Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Ausschlussgrundes bedarf es einer Prognose, ob das Bekanntwerden der betreffenden Information sich auf die internationale Verhandlung behindernd oder hemmend auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - BVerwG 7 C 34.17 - juris Rn. 20).
  • VG Berlin, 18.07.2017 - 2 K 260.16

    Information über Rüstungsexporte

    Auszug aus VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17
    Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie (VG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2017 - VG 2 K 260.16 - juris Rn. 26).
  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17
    Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 136 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.2011 - 7 B 14.11

    Informationszugang; Beratung; Vertraulichkeit

    Auszug aus VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17
    Während dort vor allem die offene Meinungsbildung und ein freier Meinungsaustausch im Beratungsvorgang geschützt werden soll (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - juris Rn. 5), bezieht sich der Schutz hier gerade darauf, wie die Bundesrepublik in internationale Verhandlungen hineingeht, also auch auf das Vorbereiten der Verhandlungsstrategie (VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2015, a.a.O., juris Rn. 25).
  • BVerwG, 11.06.2019 - 6 A 2.17

    Umweltinformation; Verwaltungsvorgang; Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17
    Für den ersten Schritt genügt es, wenn der Antragsteller dafür die Verwaltungsvorgänge bezeichnet, auf die sein Zugangsbegehren gerichtet ist (vgl. zum UIG: BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 - BVerwG 6 A 2.17 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 3.15

    Geheimhaltungspflicht; Vertraulichkeitspflicht; Rechtsvorschrift;

    Auszug aus VG Berlin, 20.05.2020 - 2 K 164.17
    Was nach diesen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - BVerwG 7 C 3.15 - juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11

    Bundesjustizministerium muss Akten zur Laufzeitverlängerung deutscher

  • VG Berlin, 22.06.2020 - 2 K 154.17
    Das Fehlen einer Freigabeerklärung wird lediglich vor dem Hintergrund der internationalen Gepflogenheiten als Indiz bei der Prognose gewertet, dass eine Verletzung der zugesagten Vertraulichkeit zu nachhaltigen Störungen führen und die gute Zusammenarbeit mit den Vereinigten Königreich gefährden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - BVerwG 20 F 13.12 - juris Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2020 - VG 2 K 164.17 - S. 16 f. des Entscheidungsabdrucks [EA]).
  • VG Berlin, 02.12.2021 - 2 K 45.19

    Informationszugang zu ministerialen Formulierungshilfen für den Bundestag zum

    Der Schutz bezieht sich über den eigentlichen Vorgang der Entscheidungsfindung hinaus gerade darauf, wie die Bundesrepublik in internationale Verhandlungen hineingeht, also auch auf das Vorbereiten der Verhandlungsstrategie (vgl. Urteile der Kammer vom 7. Mai 2015 - VG 2 K 247/12 -, juris Rn. 24 f. und vom 20. Mai 2020 - VG 2 K 164/17 -, juris Rn. 33 f.; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 168).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht